Full text : 2001 (0045)

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Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission setzt im Anschluss an die
mündliche Prüfung das bis auf zwei Dezimalsteilen zu errechnende Gesamtergebnis
 der Magisterprüfung fest. Das Gesamtergebnis ergibt sich
dadurch, dass die Einzelnoten. aus den vier Leistungsnachweisen und die
Einzelnote aus der rechtsvergleichenden Seminararbeit mit 1, die Magisterarbeit
 mit 3 und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung mit 2 vervielfältigt
 werden und die Summe durch 10 geteilt wird.

(2) Das Gesamtergebnis der Magisterprüfung lautet auf:

sehr gut bei einer Punktzahl von 14,00 bis 18,00;
gut bei einer Punktzahl von 11,50 bis 13,99;
voli befriedigend bei einer Punktzahl von 9,00 bis 11,49;
befriedigend bei einer Punktzahl von 6,50 bis 8,99;
ausreichend bei einer Punktzahl von 4,00 bis 6,49;
mangelhaft bei einer Punktzahl von 1,50 bis 3,99;
ungenügend bei einer Punktzahl von 0,00 bis 1,49.

(3) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens
 „ausreichend“ ist: anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(4) Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen im
Anschluss an die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis der Magisterprüfung
 und die Einzelnoten der mündlichen Prüfung sowie die jeweiligen
Punktzahlen bekannt.

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Akteneinsicht

Nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Magisterprüfung kann der
Prüfling auf Antrag die Prüfungsakten einsehen.

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Wiederholung der Prüfung

Wer die Magisterprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
 Eine Magisterarbeit, die in der vorhergehenden Prüfung mindestens
mit der Note „befriedigend“ bewertet worden ist, wird bei einer Wiederholungsprüfuna
 anaerechnet.
            
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