Full text : 2001 (0045)

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(3) Die Prüfung dient dem Nachweis, dass der Kandidat/die Kandidatin
den Stoff der Prüfungsfächer sowohl im theoretischen Verständnis als
auch in der praktischen Anwendung beherrscht sowie logisch und sprachlich
 hinreichend gut darlegen kann.

(4) Die rechtsvergleichende schriftliche Arbeit ($ 6 Abs. 1) und die vier
Leistungsnachweise ($& 6 Abs. 2) werden als Prüfungsleistung nach 8 13
Abs. 1 Satz 2 angerechnet.

(5) Studierende, die am Centre juridique franco-allemand der Universität
des Saarlandes studiert und bereits gleichwertige Leistungsnachweise im
deutschen Recht erworben haben, können diese als Prüfungsleistung
anrechnen lassen.

(6) Über die Gleichwertigkeit anderweitig erbrachter Leistungsnachweise
entscheidet der/die Prüfungsbeauftragte.

S 10

Magisterarbeit

(1) Die Themen für die Magisterarbeiten vergibt der/die Prüfungsbeauftragte.


(2) Die Magisterarbeit darf nach dem Ende der Vorlesungszeit des ersten
Semesters und muss bis zum Beginn des zweiten Semesters begonnen
Sowie spätestens nach einer Bearbeitungszeit von fünf Monaten in zwei
maschinenschriftlichen und von dem Kandidaten/der Kandidatin unterzeichneten
 Exemplaren vorgelegt werden.

(3) Der/die Studierende hat die Magisterarbeit selbstständig und ohne
fremde Hilfe anzufertigen und dies bei der Abgabe schriftlich zu versichern.

(4) Die Magisterarbeit wird von zwei Prüfern/Prüferinnen gesondert gemäß
S 12 bewertet. Weichen die Bewertungen durch den Erstprüfer/die
Erstprüferin und den Zweitprüfer/die Zweitprüferin nicht mehr als zwei
Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren
Abweichungen entscheidet der/die Prüfungsbeauftragte im Rahmen der
Bewertungen über die Note.

(5) Die Begutachtung der Magisterarbeit muss spätestens nach drei
Monaten abgeschlossen sein.

(6) Das Ergebnis teilt der/die Prüfunasbeauftraate dem Prüfling schriftlich
mit
            
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