Full text : 2001 (0045)

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führung von Lehrveranstaltungen in der Abteilung Rechtswissenschaft
betraut sind, können für das betreffende Lehrfach ebenso wie in der beruflichen
 Praxis erfahrene Personen für ihr Fachgebiet zu Prüfern und Prüferinnen
 bestellt werden.

(3) Für die mündliche Prüfung wird aus den Prüfern und Prüferinnen eine
Kommission gebildet, die mindestens drei Mitglieder umfaßt. Der/die
Vorsitzende der Prüfungskommission wird aus dem Kreis der Prüfer und
Prüferinnen von dem/der Prüfungsbeauftragten berufen.

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Zulassung zur Prüfung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

1. ein ordnungsgemäßes Magisterstudium nach 8 1 an der Abteilung
Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität des Saarlandes:
2. ein Zeugnis über eine mindestens mit „ausreichend“ bewertete rechtsvergleichende
 schriftliche Arbeit nach 8 5 Abs. 5 Satz 3;
3. vier mindestens mit „ausreichend“ bewertete Leistungsnachweise gemäß
 8 6 Abs. 2:
4. die Abgabe der Magisterarbeit.

(2) Die Zulassung ist ausgeschlossen, wenn der/die Studierende eine
Prüfung in einem vergleichbaren Studiengang an einer anderen Universität
in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden hat.

(3) Die Zulassung ist mit der Abgabe der Magisterarbeit (& 10 Abs. 2) bei
dem/der Prüfungsbeauftragten zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:


1. der Nachweis über die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1;
2. die Bestimmung des Wahlfächer;
3. eine Versicherung des Antragstellers/der Antragstellerin, dass kein Ausschlussgrund
 nach 8 8 Abs. 2 vorliegt.

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Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind die Magisterarbeit und je eine mündliche
Prüfung in dem Pflichtfach und den beiden Wahlfächern.

(2) Die Prüfunassnrache ist deutsch.
            
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