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Zweck und Durchführung der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des
Diplomstudienganges. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der
Prüfling die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit
besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und
die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen
Fachkenntnisse erworben hat.
Au
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;abe, Abgabe, Bewertung und Wiederholung
der Diplomarbeit
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(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass der
Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem
aus seinem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu
bearbeiten. Sie kann ggf. durch ein Kolloquium ergänzt werden.
(2) Die Diplomarbeit kann von einer Professorin/einem Professor oder
einer/einem Lehrbeauftragten, die/der auf Antrag des Prüfungsausschusses
einen entsprechenden Prüfungsauftrag erhalten hat, ausgegeben
und betreut werden. Der Prüfling hat das Recht, eine Professorin/
einen Professor oder eine Lehrbeauftragte/einen Lehrbeauftragten seiner
Wahl für die Betreuung seiner Diplomarbeit vorzuschlagen. Stimmt die/der
Vorgeschlagene zu, vergibt sie/er als Betreuerin/Betreuer mit Zustimmung
des Prüfungsausschusses das Thema der. Diplomarbeit.
(3) Die Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt frühestens nach bestandener
Vorprüfung und spätestens neun Monate nach Abschluss der Fachprüfungen
der Pflichtfächer und erfolgreichem Abschluss der einsemestrigen
Praxisphase auf Vorschlag der Betreuerin/des Betreuers über den
Prüfungsausschuss. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen.
Der Prüfling kann Themenwünsche äußern. Das Thema kann einmal und
nur innerhalb vier Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden.
(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden,
wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen
Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen
objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen,
deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach
Absatz 1 erfüllt.
(5) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt drei Monate. Wird die
Diplomarbeit zeitgleich mit Lehrveranstaltungen des Pflicht- oder Wahl-