Full text : 2001 (0045)

Az
uy

8 10
Wiederholung

Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die
Wiederholung ist bei dem Juristischen Prüfungsamt schriftlich innerhalb
von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das
Nichtbestehen der Prüfung zu beantragen.

8 11
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes in Kraft.

Saarbrücken, 11. September 2001

Die Universitätspräsidentin
Univ.-Prof. Dr. Margret Wintermante!
            
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