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Erstellung von Berichten über die Entwicklung der Prüfungs- und
Studienzeiten
Erstellung von Berichten über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten
in den Studiengängen
(2) Aus organisatorischen Gründen können durch die Hochschulleitung im
Einvernehmen mit dem betroffenen Fachbereich einzelne dem Prüfungsamt
obliegende Tätigkeiten den Fachbereichssekretariaten übertragen
werden.
(3) An der Hochschule wird ein Praxisreferat eingerichtet, das den Fachbereichen
fachlich zuarbeitet.
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Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer
(1) Zu Prüferinnen/Prüfern werden Professorinnen/Professoren und andere
prüfungsberechtigte Personen bestellt, die, sofern nicht zwingende
Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die
Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbstsständige Lehrtätigkeit
an einer Hochschule ausüben oder ausgeübt haben. Zur Beisitzerin/zum
Beisitzer wird nur bestellt, wer die entsprechende Diplomprüfung
oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertreterinnen/
Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen
Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
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Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das
Studium mit Aussicht auf Erfolg fortsetzen kann und dass er die inhaltlichen
Grundlagen seines Studiengangs, ein methodisches Instrumentarium
und eine svstematische Orientierung erworben hat.
(2) Die Diplom-Vorprüfung wird in der Regel im Anschluss an die jeweiligen
Lehrveranstaltungen des Grundstudiums durchgeführt. Sie ist so auszugestalten,
dass sie vor Beginn der Vorlesungszeit des auf das Grundstudium
folgenden Semesters abgeschlossen werden kann.