Full text : 2001 (0045)

If

Erstellung von Berichten über die Entwicklung der Prüfungs- und
Studienzeiten
Erstellung von Berichten über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten
 in den Studiengängen

(2) Aus organisatorischen Gründen können durch die Hochschulleitung im
Einvernehmen mit dem betroffenen Fachbereich einzelne dem Prüfungsamt
 obliegende Tätigkeiten den Fachbereichssekretariaten übertragen
werden.

(3) An der Hochschule wird ein Praxisreferat eingerichtet, das den Fachbereichen
 fachlich zuarbeitet.

S
x

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Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer

(1) Zu Prüferinnen/Prüfern werden Professorinnen/Professoren und andere
 prüfungsberechtigte Personen bestellt, die, sofern nicht zwingende
Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die
Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbstsständige Lehrtätigkeit
 an einer Hochschule ausüben oder ausgeübt haben. Zur Beisitzerin/zum
 Beisitzer wird nur bestellt, wer die entsprechende Diplomprüfung
 oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertreterinnen/
Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen
 Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.

S 20

Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das
Studium mit Aussicht auf Erfolg fortsetzen kann und dass er die inhaltlichen
 Grundlagen seines Studiengangs, ein methodisches Instrumentarium
und eine svstematische Orientierung erworben hat.

(2) Die Diplom-Vorprüfung wird in der Regel im Anschluss an die jeweiligen
Lehrveranstaltungen des Grundstudiums durchgeführt. Sie ist so auszugestalten,
 dass sie vor Beginn der Vorlesungszeit des auf das Grundstudium
folgenden Semesters abgeschlossen werden kann.
            
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