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anstaltungen und eine dem Bereich der wirtschaftswissenschaftlichen
Lehrveranstaltungen der jeweils gewählten Wahlfachgruppe.
(4) Die in Absatz 3 genannte rechtswissenschaftliche Aufsichtsarbeit kann
durch ein Referat, das innerhalb eines Seminars der jeweils gewählten
Wahlfachgruppe während des Wahlfachstudiums erbracht worden ist, oder
durch eine selbstständige Leistung des (der) Studierenden in einer Projektveranstaltung
der jeweils gewählten Wahlfachgruppe während des Wahlfachstudiums
ersetzt werden. An die Stelle der wirtschaftswissenschaftlichen
Aufsichtsarbeit gemäß Absatz 3 kann eine selbstständige Leistung
des Studierenden in einer wirtschaftswissenschaftlichen Lehrveranstaltung
in der gewählten Wahlfachgruppe oder eine mündliche Prüfung von
30 Minuten Dauer treten. ;
S 4
Abnahme der Prüfung
(1) Die Prüfung zum Erwerb des Zertifikats in der Wahlfachgruppe wird
vom Juristischen Prüfungsamt der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität des Saarlandes durchgeführt. Die Prüfungsaufgaben
nach 8 3 Abs. 3 werden vom Juristischen Prüfungsamt auf Vorschlag
der Prüfer (Prüferinnen) ausgegeben.
(2) Prüfer (Prüferinnen) können die Professoren (Professorinnen) und
Privatdozenten (Privatdozentinnen) sowie aufgrund von Bestellung durch
das Juristische Prüfungsamt die Lehrbeauftragten der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität des Saarlandes sein.
(3) Die Aufsichtsarbeiten gemäß 8 3 Abs. 3 werden durch zwei Prüfer
(Prüferinnen) bewertet; die Bewertungen sind zu begründen. Über mündliche
Prüfungen ist durch einen sachkundigen Beisitzer (eine sachkundige
Beisitzerin) eine Niederschrift anzufertigen, aus der die wesentlichen
Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen.
(4) Der Dekan (die Dekanin) der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität des Saarlandes bestellt die Leitung
des Juristischen Prüfungsamtes. Leiter(in) kann nur werden, wer die Befähigung
zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzt. Die
Aufgaben des Prüfungsamtes werden im Einvernehmen mit dem Hochschullehrer
(der Hochschullehrerin) wahrgenommen, der (die) in der Abteilung
Rechtswissenschaft der Fakultät die mit Lehre und Studium zusammenhängenden
Aufgaben wahrnimmt.