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und Inhalt der Lehrveranstaltungen im Studium der Wahlfachgruppen bestimmen
sich nach der Studienordnung in der jeweils geltenden Fassung.
S 2
Voraussetzungen der Zulassung zum Erwerb des Zertifikats
(1) Zum Erwerb des Zertifikats werden Studierende der Rechtswissenschaft
an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität des Saarlandes zugelassen,
1. die die erste juristische Staatsprüfung vor dem Landesprüfungsamt für
Juristen bei dem Ministerium der Justiz des Saarlandes mit Erfolg
absolviert haben und
2. deren Aufsichtsarbeiten in der von ihnen gewählten Wahlfachgruppe im
Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung mindestens mit der Note
„ausreichend“ (4 Punkte) bewertet worden sind und bei arithmetischer
Mittelung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 7,00 Punkten
aufweisen.
(2) Die Zulassung zum Erwerb des Zertifikats ist schriftlich bei dem Jurisischen
Prüfungsamt der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität des Saarlandes zu beantragen. In dem Antrag
müssen die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen
werden.
(3) Der Zulassungsantrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem
Abschluss der ersten juristischen Staatsprüfung gestellt werden.
(4) Das Juristische Prüfungsamt teilt den Studierenden die Zulassung zum
Prüfungsverfahren zum ‚Erwerb des Zertifikats schriftlich mit.
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Prüfungsleistungen
besteht
ifikats in der Wahlfachgruppe beste
ie Prü m Erwerb des Zertifika f pe besteht
ade Wer ung zum Erwei mit einer Bearbeitungszeit von je
Zeitstunden.
(2) Zwei der in Absatz 1 genannten Aufsichtsarbeiten sind die in der Wahl-Fachgruppe
in der ersten juristischen Staatsprüfung angefertigten
Aufsichtsarbeiten (8 2 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Von den beiden weiteren zu erbringenden Aufsichtsarbeiten nach Absatz
1 entstammt eine dem Bereich der rechteswiesenschaftlichen Lehrver-