Full text : 2001 (0045)

464 —

Prüfungsordnung
für den Erwerb eines Zertifikats
über vertiefte Kenntnisse im rechtswissenschaftlichen
Wahlfachstudium

Vom 22. November 2000

Die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität des
Saarlandes hat aufgrund von 8 73 des Gesetzes über die Universität des
Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) in der Fassung des Gesetzes Nr.
1433 zur Reform der saarländischen Hochschulgesetze und zur Änderung
anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz)
 vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) folgende Ordnung betreffend
den Erwerb eines Zertifikats über vertiefte Kenntnisse im rechtswissenschaftlichen
 Wahlfachstudium erlassen, die nach Zustimmung durch den
Senat der Universität des Saarlandes und das Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft hiermit verkündet wird:

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Gegenstand und Zweck des Zertifikats

(1) Die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität
des Saarlandes bietet den für den Studiengang Rechtswissenschaft immatrikulierten
 Studierenden der Universität des Saarlandes die Möglichkeit
an, ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme ($ 2 Abs. 1) am Wahlfach
studium in den Wahlfachgruppen gemäß 8 8 Abs. 3 des Gesetzes über die
juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz — JAG) vom 6. Juli 1988
(Amtsbl. S. 865) in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage der
Studienordnung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Universität des Saarlandes vom 9. November 1998 (Dienstbl. S. 276)
in der jeweils geltenden Fassung bei Erbringung zusätzlicher Leistungen
zu erwerben.

(2) Das Zertifikat dient dem Nachweis vertiefter Kenntnisse, insbesondere
auch wirtschaftswissenschaftlicher Kenntnisse, im Bereich einer Wahlfach
gruppe gemäß 8 8 Abs. 3 JAG.

(3) Der Erwerb des Zertifikats setzt die erfolgreiche Teilnahme (8 2 Abs. 1)
am Studium einer der Wahlfachgruppen sowie die erfolgreiche Ablegung
einer Prüfung gemäß 8 3 voraus. Das Zertifikat kann nur in der Wahlfach
gruppe erworben werden, die die (der) Studierende als Wahlfach nach 88
Abs. 3 JAG in der ersten juristischen Staatsprüfung gewählt hat. Umfan
            
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