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Ordnung
zur Feststellung der sprachlichen Eignung als
besondere Zugangsvoraussetzung für den Studiengang
„Europäische Betriebswirtschaft‘“ des
Fachbereichs BW der HTW (Spracheignungsprüfung)
Vom 19. Februar 1997
zuletzt geändert durch Senatsbeschluss vom 16. Mai 2001 —-8
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Zweck der Spracheignungsprüfung
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Studiengang „Europäische
Betriebswirtschaft“ des FB Betriebswirtschaft der Hochschule für Technik
und Wirtschaft des Saarlandes ist neben den in 8 65 FhG genannten allgemeinen
Voraussetzungen und den sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen
eine Spracheignungsprüfung an der HTW.
(2) Sie dient der Feststellung der für das Studienziel erforderlichen französischen
und englischen Sprachkenntnisse. Ein Scheitern in der Feststellungsprüfung
schließt die Aufnahme des Studiums in einer anderen
Fachrichtung nicht aus. Der Nachweis muss vor Aufnahme des Studiums
erbracht sein; eine bedingte Aufnahme ist nicht zulässig.
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Prüfungstermin
(1) Es wird ein Prüfungstermin angeboten, der Ende Juli/Anfang August
des Jahres liegt, in dem das Studium aufgenommen werden soll.
(2) Bleibt eine Studienbewerberin/ein Studienbewerber dem Prüfungstermin
ohne ausreichende Begründung (z. B. durch ärztliches Attest nachgewiesene
Erkrankung) fern oder bricht sie/er ihn vorzeitig ab, so gilt die
Prüfung als nicht bestanden.
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Prüfungskommission
(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Spracheignungsprüfung obliegt
einer Prüfungskommission. Sie besteht aus drei vom Fachbereichsrat BW