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(3) Die studiengangbezogene Lehrveranstaltung kann nur einmal wieder.
holt werden. 8 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend.
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Probevortrag und Kolloquium
(1) Ist das Habilitationsverfahren fortzusetzen, so wird die Bewerberin/der
Bewerber zum Probevortrag und zum anschließenden Kolloquium geladen.
In der Ladung wird ihr/ihm das Thema für den Probevortrag genannt,
das der Fakultätsrat aus drei von der Bewerberin/dem Bewerber vor dem
Beschluss über die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens (& 9 Abs. 1
Satz 1) zu unterbreitenden Vorschlägen auswählt. Die Ladungsfrist beträgt
einen Monat. Die Bewerberin/der Bewerber kann auf die Einhaltung de'
Ladungsfrist verzichten.
(2) Probevortrag und Kolloquium finden in einer Sitzung des Fakultätsrates
statt. Die Dekanin/der Dekan kann nicht dem Ausschuss angehörende
Personen, insbesondere Bewerberinnen und Bewerber, die die Absicht
zum Erwerb der Lehrbefugnis angezeigt haben (& 3 Satz 1), als Zuhörer
zulassen.
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Gesamtbeurteilung
(1) Nach dem Kolloquium entscheidet der Fakultätsrat, ob die erstrebte
Lehrbefugnis zu verleihen ist, ob Probevortrag und Kolloquium zu wiederholen
sind oder ob der Habilitationsantrag abgelehnt wird. Die Entscheidung
erstreckt sich insbesondere darauf, ob Probevortrag und Kolloquium
in Inhalt und Form wissenschaftlichen Anforderungen genügen und ob der
Bewerber die Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Lehre
besitzt.
(2) Die Entscheidung des Fakultätsrates wird der Bewerberin/dem
Bewerber von der Dekanin/dem Dekan bekanntgegeben.
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Wiederholung von Probevortrag und Kolloquium
Kommt eine Entscheidung über die Verleihung der Lehrbefugnis oder übel
die Ablehnung des Habilitationsantrages nicht zustande, so sind Probevortrag
und Kolloquium zu wiederholen. 88 10 und 11 gelten sinngemäß
mit der Maßgabe, dass eine weitere Wiederholung von Probevortrag und
Kolloauium ausgeschlossen ist. Kommt nach dem zweiten Kolloauium de!