Full text : 2001 (0045)

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Prüfungsausschuss

(1) Der Fachbereich bildet einen Prüfungsausschuss. Dieser besteht aus
zwei Professorinnen/Professoren und einer/einem Studierenden. Die
Amtszeit der Professorinnen/Professoren beträgt zwei Jahre, die der/des
Studierenden ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen/
Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat gewählt. Das studentische Mitglied,
 das die Diplom-Vorprüfung in einem Studiengang des Fachbereichs
abgelegt haben muss, wird auf Vorschlag der dem Fachbereich zugeordneten
 Fachschaftsräte gewählt. Der Prüfungsausschuss wählt aus der
Mitte seiner Mitglieder die Vorsitzende/den Vorsitzenden sowie die Stellvertreterin/den
 Stellvertreter. Die/der Vorsitzende führt im Regelfall die
Geschäfte des Prüfungsausschusses.

(3) Der Prüfungsausschuss berichtet mit Unterstützung des Prüfungsamtes
 regelmäßig der Studiengangsleiterin/dem -Studiengangsleiter über
die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen
 Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung
 der Fach- und Gesamtnoten.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der
Abnahme der Prüfungsleistungen anwesend zu sein.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und Stellvertreterinnen/Stellvertreter
 unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen
 Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.

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Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für

die Bestellung der Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer
die Festsetzung der Prüfungstermine
die Herstellung des Einvernehmens zur Festsetzung der Hilfsmittel
die Zulassung zur Prüfung
die Anerkennung von ärztlichen Attesten
die Aussetzung von Prüfungsleistungen bei Vorlage wichtiger Gründe
die Feststellung der Prüfungsergebnisse
die Anrechnung von anderweitig erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen

            
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