Full text : 2001 (0045)

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(2) Die Eröffnung des Verfahrens kann stets abgelehnt werden, wenn
Umstände vorliegen, auf Grund derer nach gesetzlicher Vorschrift der
Doktorgrad der Bewerberin/ des Bewerbers entzogen werden könnte.

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Habilitationsantrag

(1) Die Verleihung der Lehrbefugnis setzt einen Antrag der Bewerberin/des
Bewerbers voraus (Habilitationsantrag). Der Antrag ist schriftlich bei der
Dekanin/dem Dekan zu stellen.

(2) Der Antrag muss das Fachgebiet bezeichnen, für das die Lehrbefugnis
angestrebt wird, und die wissenschaftlichen Schriften angeben, auf die er
gestützt ist.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Darstellung des Bildungsganges und der bisherigen wissenschaftlichen
 Tätigkeiten der Bewerberin/des Bewerbers,
2. ein polizeiliches Führungszeugnis, sofern nicht die Bewerberin/der Bewerber
 deutsche Beamtin/deutscher Beamter ist,
3. ein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzung nach 8 4 Abs. 1 im
Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift,
4. ein Verzeichnis sämtlicher veröffentlichter Schriften der Bewerberin/des
Bewerbers,
5. eine Erklärung, ob die Bewerberin/der Bewerber eigenständig wissenschaftliche
 Lehrveranstaltungen abgehalten hat, und bejahendenfalls
ein Verzeichnis dieser Veranstaltungen,
6. je drei Exemplare der wissenschaftlichen Schriften der Bewerberin/des
Bewerbers gemäß 8 1 Abs. 4.
7. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und wann der Bewerber sich
bereits um die Habilitation beworben hat.

(4) Der Fakultätsrat kann eine geringere als die in Abs. 3 Nr. 6 genannte
Zahl genügen lassen.

(5) Die Bewerberin/der Bewerber kann weitere Zeugnisse und weitere
Unterlagen über ihre/seine bisherige wissenschaftliche Tätigkeit vorlegen.

(6) Gemeinsamen Veröffentlichungen können Erklärungen der
Mitverfasserinnen und Mitverfasser beigefügt werden.
(7)Der Fakultätsrat kann der Bewerberin/dem Bewerber gestatten, Habililationsleistungen
 in einer anderen als der deutschen Sprache zu erbringen.

            
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