Full text : 2001 (0045)

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(4) Das Verfahren ist innerhalb von acht Monaten seit der Einreichung des
Antrages ($& 5) abzuschließen. Während der vorlesungsfreien Zeit ist der
Lauf der Frist gehemmt. -

(5) Der Lauf der Fristen nach 8 8 Abs. 2 Satz 2 und 8 10 Abs. 1 Satz 3 wird
durch Krankheit der Bewerberin/des Bewerbers oder Krankheit eines von
ihrihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes, durch die
Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen
des Erziehungsurlaubs unterbrochen.

(6) Über die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen Rechtsbe:
helfe gegen die Entscheidungen nach dieser Ordnung entscheidet de
Fakultätsrat.

(7) Ist das Verfahren abgeschlossen, so ist der Bewerberin/dem Bewerbe
auf Antrag Einsicht in die Akten über das Habilitationsverfahren zu gewähren.


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Anzeige der Habilitationsabsicht

Die Bewerberin/der Bewerber soll ihre/seine Absicht, eine Lehrbefugnis zu
erwerben, der Fakultät anzeigen. Über die Anzeige soll eine Aussprache
im Fakultätsrat stattfinden. Der Fakultätsrat fasst keinen Beschluss in die
ser Sache.

4
Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Eröffnung des Habilitationsverfahrens setzt voraus, dass die Be
werberin/der Bewerber

1. den Doktorgrad des Wissenschaftsbereichs, dem das Fachgebiet zu
gehört, für das die Lehrbefugnis erstrebt wird oder
2. einen im Hinblick auf die erstrebte Lehrbefugnis gleichzuwertender
Doktorgrad oder
3. einen im Hinblick auf die erstrebte Lehrbefugnis gleichzuwertender
ausländischen akademischen Grad besitzt.

Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Fakultätsrat. Bei der Beschluss
fassung sind außer den dem Fakultätsrat angehörenden Professorinner
und Professoren nur promovierte Mitglieder des Fakultätsrates stimmbe
rechtigt. Die Entscheidung wird auf besonderen Antrag vor der Ent
scheidung über die Eröffnung des Verfahrens (8 6 Abs. 1) getroffen.
            
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