Full text : 2001 (0045)

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demischen Grad erlangt hat, kann nicht als Habilitationsschrift vorgelegt
werden.

(5) Eigenständig durchgeführte studiengangbezogene Lehrveranstaltungen
 der Bewerberin/des Bewerbers dienen dem Nachweis ihrer/seiner
didaktischen Fähigkeiten.

(6) Von dem Erfordernis des Probevortrages und des Kolloquiums kann
abgesehen werden, wenn die Bewerberin/der Bewerber

1. eine Erweiterung der von der Fakultät verliehenen Lehrbefugnis anstrebt,

2. an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule eine Lehrbefugnis
besitzt und die Verleihung der gleichen Lehrbefugnis durch die Fakultät
anstrebt.

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Allgemeine Verfahrensvorschriften

(1) Die Habilitationsverfahren werden im Namen der Fakultät vom Fakultätsrat
 durchgeführt.

(2) Die Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren, die ent-Pflichteten
 oder in den Ruhestand getretenen Professorinnen und Professoren,
 die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Privatdozentinnen
 und Privatdozenten sowie die außerplanmäßigen Professorinnen
 und Professoren der Fakultät können an den Sitzungen des
Fakultätsrates ohne Stimmrecht teilnehmen, soweit Tagesordnungspunkte
behandelt werden, die ein Habilitationsverfahren betreffen.

(3) Abstimmungen im Rahmen des Habilitationsverfahrens finden offen
Statt. Sie bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsrates
der Mehrheit der dem Fakultätsrat angehörenden Professorinnen und Professoren.
 Bei der Beschlussfassung über die Fortsetzung des Verfahrens
(& 9 Abs. 1 Satz 1) — mit Ausnahme der Entscheidung über den Nachweis
der didaktischen Eignung -, über die Auswahl des Themas für den Probevortrag
 (& 10 Abs. 1 Satz 2), über die Verleihung der Lehrbefugnis, die
Wiederholung von Probevortrag und Kolloquium oder die Ablehnung des
Habilitationsantrages (& 11 Abs. 1 Satz 1)sowie über das Absehen von der
Begutachtung der wissenschaftlichen Schriften ($& 6 Abs. 4) und von dem
Erfordernis des Probevortrages und des Kolloquiums (& 1 Abs. 5) sind
außer den dem Fakultätsrat angehörenden Professorinnen und Profes-Soren
 nur habilitierte Mitglieder des Fakultätsrates stimmberechtigt. Bei
der Beschlussfassung über die in Satz 3 genannten Entscheidungen ist
Stimmenthaltung unzulässig.
            
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