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Habilitationsordnung
der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Universität des Saarlandes
Vom 20. Juni 2001
Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von 8 77 i. V. m. 8 27 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz
—- UG) in der Fassung des Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der saarländischen
Hochschulgesetze und zur Änderung anderer hochschuirechtlicher
Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz) vom 23. Juni 1999
(Amtsbl. S. 982) folgende Habilitationsordnung der Rechts- und Wirt
schaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes erlassen,
die nach Genehmigung durch die Universitätsleitung hiermit verkündet
wird:
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Allgemeines
(1) Die Universität des Saarlandes gibt nach Maßgabe dieser Ordnung für
den Bereich der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
Gelegenheit, die Befähigung zur dauernden selbstständigen Forschung
und Lehre im Rahmen einer Hochschule nachzuweisen und die Anerkennung
hierfür zu erlangen (Habilitation).
(2) Die Habilitation erfolgt durch Verleihung der Lehrbefugnis für ein
Fachgebiet im Bereich der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät. Damit ergänzt die Fakultät ihren Lehrkörper.
(3) Die Habilitation erfolgt aufgrund wissenschaftlicher Schriften und eigenständig
durchgeführter studiengangbezogener Lehrveranstaltungen de!
Bewerberin/des Bewerbers, eines Probevortrages und eines wissenschaft
lichen Kolloquiums.
(4) Zu den wissenschaftlichen Schriften müssen gehören:
1. eine Schrift als Habilitationsschrift oder ,
2. Schriften, die insgesamt insofern einer Habilitationsschrift gleichwertig
sind, als sie die Befähigung zur selbstständigen systematischen wissenschaftlichen
Forschung und Lehre erweisen.
(4) Zu den wissenschaftlichen Schriften muss eine systematische Monographie
der Bewerberin/des Bewerbers gehören. Eine Schrift, aufgrund
derer die Bewerberin/der Bewerber in einem anderen Verfahren einen aka-