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Datenverarbeitungsanlagen treten. Die hierbei von den Benutzern und
Benutzerinnen erhobenen personenbezogenen Informationen dürfen nur
für die Dokumentation der Ausleihe, die Überprüfung der Ausleihberechtigung
und der Ausleihfrist sowie für das Mahnverfahren und die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gespeichert und sonst
verarbeitet werden; sie sind nach der Beendigung des Ausleihvorganges
zu löschen.
(2) Über die Rückgabe des Werkes erhält der/die Ausleihberechtigte eine
Bestätigung.
Zweiter Abschnitt: Zeitschriftenumlauf
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Zeitschriftenumlauf
Professoren und Professorinnen können auf Antrag die neuesten
Ausgaben von Zeitschriften nach deren Erscheinen für jeweils eine Woche
zur Ansicht erhalten (Zeitschriftenumlauf). Vielverlangte Zeitschriften können
von dem Bibliotheksleiter/der Bibliotheksleiterin vom Zeitschriftenumlauf
ausgeschlossen werden. Die Bestimmungen des 8 17 Abs. 2 Satz 1
des 8 19 Abs. 1 bis 3 und des 8 20 finden auf den Zeitschriftenumlauf entsprechende
Anwendung.
Vierter Teil: Verstöße gegen die Benutzungsordnung
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Schadensersatzpflicht
(1) Jeder Benutzer und jede Benutzerin ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
der dadurch entstanden ist, dass er/sie gegen die Vorschriften
dieser Benutzungsordnung schuldhaft verstoßen hat. Satz 1 gilt auch für
den Aussteller/die Ausstellerin einer Bescheinigung nach 8 13 Abs. 3.
wenn die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht vorlagen.
(2) Für die Beschädigung eines Werkes ist Schadensersatz zu leisten
Eine Beschädigung stellt auch das Beschreiben sowie das Anstreichen,
das Unterstreichen und sonstige Markieren dar. Die Geltendmachung
eines Schadensersatzanspruchs erfolgt durch Verwaltungsakt und lässt
die Befugnis zum Stellen eines Strafantrags wegen Sachbeschädigung
unberührt.