Full text : 2001 (0045)

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führenden Direktor/der Geschäftsführenden Direktorin eine Vereinbarung
über das weitere Verfahren zu treffen. Mit dem Abschluss der Vereinbarung
 gilt das Werk als zurückgegeben. Die Vorschriften über Mahnung
finden bei Nichteinhaltung der Vereinbarung entsprechende Anwendung.
(3) Ausnahmen bedürfen einer Sondergenehmigung.

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Beendigung der Ausleihe in anderen Fällen

(1) Nach Ablauf der Ausleihfrist für andere Ausleihberechtigte als Professoren
 und Professorinnen ist das entliehene Werke unaufgefordert und
unverzüglich zurückzugeben.

(2) Bei Überschreitung der Ausleihfrist wird die Rückgabe des Werkes
schriftlich angemahnt. Nach der ersten Mahnung ist der/die Ausleihberechtigte
 von jeder weiteren Dienstausleihe bis zur Rückgabe aller angemahnten
 Werke ausgeschlossen.

(3) Wird nach der ersten Mahnung das angemahnte Werk nicht innerhalb
einer Woche zurückgegeben, erfolgt eine zweite Mahnung. Wird das angemahnte
 Werk nach der zweiten Mahnung nicht sofort zurückgegeben, hat
der/die Ausleihberechtigte alle von ihm/ihr entliehenen Werke zurückzugeben
 und ist von der Rückgabe des letzten von ihm/ihr ausgeliehenen
Werkes an für die Dauer eines Monats von der Dienstausleihe ausgeschlossen.
 Bei wiederholter Überschreitung der Ausleihfrist um jeweils
mehr als einen Monat kann der/die Ausleihberechtigte von dem Bibliotheksleiter/der
 Bibliotheksleiterin bis auf Widerruf von der Dienstausleihe
ausgeschlossen werden. Auf die Folgen der- Überschreitung der Ausleihfrist
 ist in jeder Mahnung hinzuweisen. Die durch die zweite Mahnung entstehenden
 Kosten träat der/die Ausleihberechtigte.

(4) Bei der Tagesausleihe, auch durch Professoren und Professorinnen,
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Mahnung auch telefonisch erfolgen kann.

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Ausleihnachweis

(1) Für jedes einzelne entliehene Werk ist von dem/der Ausleihberechtigten
 oder der ihn/sie vertretenden Person ein Leihschein für die Dienstausleihe
 oder die Tagesausleihe auszufüllen und zu unterschreiben sowie
von der Lesesaalaufsicht gegenzuzeichnen. An die Stelle der Ausfüllung
von Ausleihscheinen kann die Eingabe von Daten in elektronische
            
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