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(2) Die Ausleihfrist für andere Ausleihberechtigte beträgt 14 Tage. Eine
Verlängerung dieser Frist um weitere 14 Tage kann bei Vorlage des Werkes
von der Lesesaalaufsicht gewährt werden, wenn weder die Nachfrage
eines/einer Dritten nach dem ausgeliehenen Werk vorliegt noch der
Ausleiher/die Ausleiherin wegen der Ausleihe von Werken gemahnt worden
ist.
(3) Im Rahmen der Tagesausleihe entliehene Werke sind einheitlich von
allen Ausleihberechtigten am darauffolgenden Öffnungstag bis 10 Uhr zurückzugeben.
(4) Soweit eine besondere Nachfrage nach einem Werk besteht, kann die
Ausleihfrist von dem Bibliotheksleiter/der Bibliotheksleiterin angemessen
verkürzt werden.
(5) Ausnahmen bedürfen einer Sondergenehmigung
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Vorzeitige Rückforderung
(1) Ein Werk kann sofort zurückgefordert werden, wenn ein weiteres
Exemplar derselben Auflage ausgeliehen oder die stundenweise Ausgabe
des Werkes gemäß 8 10 Abs. 4 angeordnet wurde.
(2) Soweit ein dienstliches Bedürfnis, namentlich eine besondere
Nachfrage nach einem Werk, besteht, kann ein ausgeliehenes Werk vor
Ablauf der Ausleihfrist (8 16) oder sofort zurückgefordert werden. Zum
Zwecke einer Revision kann die Rückgabe aller ausgeliehenen Werke
innerhalb einer Frist von 14 Tagen verlangt werden.
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Beendigung der Ausleihe durch Professoren und Professorinnen
(1) 14 Tage vor Ablauf der Ausleihfrist für Professoren und Professorinnen
hat der Bibliotheksleiter/die Bibliotheksleiterin jedem Professor/jeder
Professorin eine Liste aller auf seinen/ihren Namen nach 8 16 Abs. 1 entliehenen
Werke mit Angabe von Autor/Autorin, Titel, Signatur und
Inventarnummer zuzuleiten und auf die Rückgabe der Werke hinzuweisen.
Nach Zuleitung der Liste ist bis zur Rückgabe der Werke nur eine
Tagesausleihe möglich. Nach Ablauf der Ausleihfrist sind sämtliche ausgeliehenen
Werke zurückzugeben.
(2) Ist einem Professor/einer Professorin ein Werk abhanden gekommen
oder ist es vorübergehend nicht auffindbar, so ist mit dem Geschäfts-