Full text : 2001 (0045)

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schen. Rauchen, Essen, Trinken und störendes Sprechen sind untersagt.
Jeder Benutzer und jede Benutzerin ist zu rücksichtsvollem Verhalten
gegenüber den Mitbenutzern verpflichtet. Die Benutzung eines tragbaren
Computers ist gestattet, sofern von ihm keine das übliche Maß übersteigenden
 störenden Geräusche ausgehen; bei Zweifeln hierüber trifft die
Entscheidung der Bibliotheksleiter/die Bibliotheksleiterin oder in
seiner/ihrer Abwesenheit die Lesesaalaufsicht.

(3) Entnommene Werke sind sorgfältig zu behandeln. Alle Beschädi
gungen, auch in Form von Eintragungen, Unterstreichungen oder sonsti
gen Markierungen, sind untersagt.

(4) Ein Vorbelegen von Arbeitsplätzen ist nicht gestattet. In begründeten
Ausnahmefällen kann der Bibliotheksleiter/die Bibliotheksleiterin die
Reservierung von Arbeitsplätzen unter Vorbehalt des Widerrufs für einen
befristeten Zeitraum zulassen.

(5) Benutzte Werke sind vor dem Verlassen der Bibliothek, spätestens
jedoch 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit des Lesesaals ordnungsgemäß
 an ihren vorgesehenen Standort zurückzustellen. Für reservierte
 Arbeitsplätze können Ausnahmen zugelassen werden.

(6) Wer erkennt, dass ein Werk unrichtig zurückgestellt worden ist, soll es
an den vorgesehenen Standort stellen. Ist dieser Standort für ihn/sie nicht
bestimmbar, soll das Werk der Lesesaalaufsicht übergeben werden.

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Beschränkung der Benutzung

(1) Bestimmte Werke können, wenn sie wegen ihres Alters oder ihres
Wertes nur in begrenztem Ausmaß benutzt werden sollen oder wenn vergleichbare
 Gründe im Einzelfall vorliegen, der frei zugänglichen Benutzung
entzogen werden. Über die Benutzungsbeschränkung sowie über die ausnahmsweise
 Zulassung zur Benutzung entscheidet der Bibliotheksleiter/
die Bibliotheksleiterin.

(2) Werke, die auf Datenträgern vorgehalten werden, dürfen nur nach vorheriger
 Genehmigung durch die Lesesaalaufsicht an den Computerarbeitsplätzen
 im Lesesaal verwendet werden. Die Genehmigung wird nur
gegen Sicherheitsleistung erteilt.

(3) An den Computerarbeitsplätzen dürfen ausschließlich die dort angebotenen
 Programme oder Datenbanken genutzt werden. Jede sonstige
Nutzung sowie Eingriffe oder Veränderungen am Computersystem sind
untersagt. Die Benutzung der Computerarbeitsplätze kann bei Bedarf
            
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