Full text : 2001 (0045)

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(5) Die Nutzungsberechtigung kann zeitweilig auf Mitglieder und
Angehörige oder Gruppen von Mitgliedern und Angehörigen der Abteilung
Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität des Saarlandes i. S. von 8 11 des Universitätsgesetzes
 begrenzt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Raumverhältnisse,
 die Zahl der Arbeitsplätze und den Bestand verfügbarer Werke im
Interesse eines geordneten Betriebs dringend erforderlich ist. Die Entscheidung
 trifft der Geschäftsführende Direktor/die Geschäftsführende
Direktorin.

87
Garderobenzwang

Mappen und Taschen (sofern sie breiter oder höher als jeweils 20 cm sind),
Mäntel und andere Überbekleidung, Schirme, Gepäckstücke, Esswaren
und Getränke, tragbare Telefone sowie dergleichen Gegenstände dürfen
nicht in den Lesesaal mitgenommen werden. Satz 1 gilt nicht für tragbare
Computer.

88
Eingangskontrolle

(1) Bei dem Betreten der Bibliothek ist auf Verlangen die Benutzungsberechtigung
 in geeigneter Form (durch Vorlage eines Studierendenausweises,
 eines Benutzungsausweises o. ä.) nachzuweisen.

(2) Bei dem Verlassen der Bibliothek sind alle mitgeführten Bücher, Zeitschriften,
 Aktenmappen und ähnliche Gegenstände sowie Taschen, sofern
sie breiter oder höher als jeweils 10 cm sind, unaufgefordert der Lesesaalaufsicht
 vorzuzeigen sowie auf Verlangen zu öffnen und, wenn ein
konkreter Anlass für die Annahme der unberechtigten Mitnahme eines
Werkes oder Teilen davon besteht, zur weiteren Überprüfung auszuhändigen.


89
Verhalten im Lesesaal

(1) Jeder Benutzer und jede Benutzerin darf nicht mehr als fünf Werke der
Bibliothek gleichzeitig zur Benutzung an seinem/ihrem Arbeitsplatz haben.
Für reservierte Arbeitsplätze können Ausnahmen zugelassen werden. Satz
1 N nicht, wenn mehrere Werke kurzfristig zu Kopierzwecken abgelegt
werden.

(2) Innerhalb des Lesesaals hat im Interesse aller Benutzer und
Benutzerinnen die zu einer ungestörten Arbeit erforderliche Ruhe zu herr-
            
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