Full text : 2001 (0045)

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der Bibliothek ausgeliehene Werke dürfen nicht innerhalb des Lesesaals
und des Computer-Centrums benutzt werden.

(2) Die Öffnungszeiten des Lesesaals werden von dem Geschäftsführenden
 Direktor/der Geschäftsführenden Direktorin festgesetzt und durch
Aushang bekanntgemacht.

(3) Die Öffnungszeiten können im Einzelfall für eine Revision oder aus
anderen Gründen beschränkt werden; aus denselben Gründen kann der
Lesesaal vorübergehend geschlossen werden. Hierüber entscheidet der
Bibliotheksleiter/die Bibliotheksleiterin oder in dessen/deren Abwesenheit
die Lesesaalaufsicht.

(4) Der Geschäftsführende Direktor/die Geschäftsführende Direktorin kann
im Einzelfall Professoren/Professorinnen der Abteilung Rechtswissenschaft
 aus besonderem Grund den Zutritt zur Bibliothek auch ‚außerhalb
der Öffnungszeiten gestatten.

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Nutzungsberechtigung

(1) Zur präsenten Benutzung der Bibliothek sind die Mitglieder und Angehörigen
 der Universität des Saarlandes gemäß 8 11 des Gesetzes über
die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) i.d.F. des Gesetzes
 Nr. 1433 zur Reform der saarländischen Hochschulgesetze und zur
Änderung anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz)
 vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) berechtigt.
(2) Andere Benutzer und Benutzerinnen können im Einzelfall zugelassen
werden, wenn ein besonderes Interesse vorliegt. Über die Zulassung entscheidet
 der Bibliotheksleiter/die Bibliotheksleiterin oder in seiner/ihrer
Abwesenheit die Lesesaalaufsicht.

(3) Im Rahmen der vom Verwaltungsausschuss beschlossenen Richtlinien
zur Bibliotheksbenutzung kann bestimmten Gruppen von Benutzern und
Benutzerinnen eine Nutzungsberechtigung eingeräumt werden. Die
Entscheidung trifft der Geschäftsführende Direktor/die Geschäftsführende
Direktorin.

(4) Die Nutzungsberechtigung kann von dem Erwerb eines Benutzerausweises
 abhängig gemacht werden. Die hierfür von den Benutzern und
Benutzerinnen erhobenen personenbezogenen Informationen dürfen nur
für die Dokumentation und Überprüfung der Nutzungsberechtigung
gespeichert und sonst verarbeitet werden; sie sind nach Ablauf der
Nutzungsberechtigung zu löschen.
            
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