Full text : 2001 (0045)

_ 4725) —

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Zusammenarbeit der Bibliotheken in der Verwaltungsgemeinschaft
(1) Die der Verwaltungsgemeinschaft ($ 2) angehörenden Bibliotheken
werden in der bisherigen Form fortgeführt, soweit diese Ordnung nicht abweichende
 Bestimmungen enthält. Die Zuständigkeiten in der Mittelbewirtschaftung
 bleiben von dieser Ordnung unberührt; Kauf- und Systematisierungsentscheidungen
 sind von der Befugnis zur Mittelbewirtschaftung abhängig.


(2) Anschaffungen werden von der jeweiligen Bibliothek vorbereitet; die
Durchführung erfolgt nach Maßgabe von Regelungen, die der Verwaltungsausschuss
 beschließt.

(3) Die Benutzung der Bibliotheken der Verwaltungsgemeinschaft wird im
einzelnen durch die Benutzungsordnung (Art. HI) geregelt; ihr Vollzug
obliegt dem Geschäftsführenden Direktor/der Geschäftsführenden
Direktorin. Im übrigen entscheidet der Verwaltungsausschuss über die
Richtlinien der Bibliotheksbenutzung.

Artikel Il: Benutzungsordnung der Bibliotheken der
Verwaltungsgemeinschaft
des Deutsch-Europäischen Juridicums

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

81
Zweck der Bibliotheken

Die im Gebäude 16 der Universität des Saarlandes in Saarbrücken in einer
Verwaltungsgemeinschaft vereinigten Bibliotheken des Deutsch-Europäischen
 Juridicums bilden eine Präsenzbibliothek, die nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen für Zwecke des‘ Studiums sowie der
Forschung und Lehre genutzt werden kann.

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Begriffsbestimmungen

(1) Werk ist jedes Buch, jede Zeitschrift, jeder Entscheidungsband, jede
Loseblattsammlung oder jeder Datenträger.
(2) Lesesaal sind die im Ostteil des 1. Obergeschosses von Gebäude 16
innerhalb der Bibliothek befindlichen frei zugänglichen Räume einschließ-
            
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