Full text : 2001 (0045)

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(3) Das Direktorium entscheidet mit Stimmenmehrheit über die beteiligten
Bibliotheken gemeinsam berührende sowie über die ihm vom Fakultätsrat
der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des
Saarlandes zugewiesenen Angelegenheiten.

(4) Beschaffungen erfolgen im Rahmen der zwischen den Bibliotheken
getroffenen Absprachen; Doppelbeschaffungen sollen vermieden werden.

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Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die im Gebäude 16 untergebrachten Bibliotheken des Deutsch-Europäischen
 Juridicums — mit Ausnahme der Bibliothek des Seminars für
Völkerrecht — und das Computer-Centrum der Abteilung Rechtswissenschaft
 bilden eine Verwaltungsgemeinschaft.

(2) Die Mittelbewirtsehaftenden der an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten
 Bibliotheken sowie der/die Beauftragte für das Computer-Centrum
der Abteilung Rechtswissenschaft bilden im Direktorium des Deutsch-Europäischen
 Juridicums den Verwaltungsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft;
 Vorsitzender/Vorsitzende ist der Geschäftsführende Direktor/
die Geschäftsführende Direktorin des Deutsch-Europäischen Juridicums.
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses vertreten in einer von ihnen
beschlossenen Reihenfolge den Vorsitzenden/die Vorsitzende. Der Verwaltungsausschuss
 entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
 gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Der Verwaltungsausschuss
 wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens
aber einmal im Semester, zu einer Sitzung einberufen.

(3) Der Verwaltungsausschuss entscheidet, soweit nicht der Fakultätsrat
zuständig ist, über die Angelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft, insbesondere
 über die Organisation der internen Verwaltung, die Stellung von
Anträgen auf Anstellung des Verwaltungspersonals und die Richtlinien für
dessen Einsatz sowie die Raumnutzung. Der Geschäftsführende Direktor/
die Geschäftsführende Direktorin entscheidet über die Stellung von Anträgen
 auf Anstellung des Aufsichtspersonals und über dessen Einsatz; er/
sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(4) Der Geschäftsführende Direktor/die Geschäftsführende Direktorin wird
bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Verwaltungsaufgaben von dem
Bibliotheksleiter/der Bibliotheksleiterin vertreten.
            
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