Full text : 2001 (0045)

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8 16
Prüfungsverfahren

(1) Für die Zwischenprüfungen „Deutsche Literaturwissenschaft“ und
„Deutsche Sprachwissenschaft“ werden jährlich mindestens zwei Prüfungs-Termine
 (im Frühjahr und im Herbst) angeboten. Müssen beide Zwischenprüfungen
 abgelegt werden, so kann dies zu verschiedenen Terminen
 geschehen. Die Reihenfolge ist beliebig. Beide Prüfungen sollten an
aufeinander folgenden Terminen abgelegt werden. Teilprüfungen einer
Zwischenprüfung können ebenfalls zu verschiedenen Terminen abgelegt
werden. Teilprüfungen müssen an aufeinander folgenden Prüfungsterminen
 abgelegt werden. Geschieht dies nicht, verfällt die bestandene erste
Teilprüfung.

(2) Eine nicht bestandene Teilprüfung bzw. eine nicht bestandene Zwischenprüfung
 soll, wenn nicht zwingende Gründe vorliegen, zum nächsten
angebotenen Prüfungstermin wiederholt werden. Die Bestimmungen von
8 11 Abs. 3 bleiben unberührt.

8 17
Noten und Bestehen der Prüfung

(1) Die Note der Zwischenprüfung in „Deutscher Literaturwissenschaft“ ist
das arithmetische Mittel der in 8 12 Abs. 1 genannten Klausur und der
mündlichen Prüfung.

(2) Die Zwischenprüfung in „Deutscher Literaturwissenschaft“ ist bestanden,
 wenn das arithmetische Mittel „ausreichend“ (4,0) oder besser als
„ausreichend“ lautet.

(3) Die Note der Zwischenprüfung in „Deutscher Sprachwissenschaft“ ist
die Note der in 8 12 Abs. 2 genannten Klausur.

(4) Die Zwischenprüfung in „Deutscher Sprachwissenschaft“ ist bestanden.
wenn die Klausur mit mindestens „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet
 wurde.

8 18
Zeugnis

(1) Über die bestandene Zwischenprüfung ist nach Ablegung der Prüfung
oder des letzten Teils der Prüfung ein Zeugnis auszustellen, das die in 8 17
genannten Noten enthält. Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
 des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
            
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