Full text : 2001 (0045)

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6. Proseminar zur Neueren deutschen Sprachwissenschaft zu Text und/
oder Gespräch, Hausarbeit.
7. Nachweis über Kenntnisse zweier moderner Fremdsprachen. Eine dieser
 Fremdsprachen kann durch das Lateinische ersetzt werden.

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Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung soll spätestens zum
Ende des vierten Fachsemesters schriftlich bei dem/der oder einem/einer
der Fachrichtungsbeauftragten für die Zwischenprüfung gestellt werden.

(2) Dem Antrag auf Zulassung nach Absatz 1 sind beizufügen:
1. Die Nachweise über das Vorliegen der in 8 14 genannten Zulassungsvoraussetzungen.


2. das Studienbuch oder entsprechende Unterlagen,
3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat/die Kandidatin bereits eine
Zwischenprüfung in einem der oben genannten Studiengänge an einer
deutschen Universität oder einer gleichgestellten deutschen Hochschule
nicht bestanden hat oder ob er/sie sich in einem schwebenden Zulassungsverfahren
 oder einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren
befindet.

(3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

1. die in 8 14 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die in Absatz 2 genannten Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Kandidat/die Kandidatin die Zwischenprüfung in einem der oben
genannten Studiengänge an einer deutschen Universität oder gleichgestellten
 deutschen Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder
4. der Kandidat/die Kandidatin sich in einem der oben genannten Studiengänge
 an einer deutschen Universität oder einer gleichgestellten deutschen
 Hochschule in einem schwebenden Zulassungsverfahren oder in
einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet.

(4) Eine Ablehnung der Zulassung aus anderen als den unter Absatz 3
Nr. 1 bis 4 genannten Gründen ist unzulässig.
(5) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder in seinem
Auftrag der/die Fachrichtunasbeauftragte für die Zwischenprüfung.
            
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