— 410 —
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5:
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0:
bei einem Durchschnitt über 4,0: .
befriedigend,
ausreichend.
nicht ausreichend.
(4) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn sie mit „ausreichend“ (4,0) oder
mit einer besseren Note als „ausreichend“ bewertet worden ist.
8 11
Wiederholung von Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine
bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung können dem
Kandidaten/der Kandidatin vom Prüfungsausschuss Auflagen gemacht
werden.
(3) Wird eine nicht bestandene Prüfung aus von dem Kandidaten/der Kandidatin
zu vertretenden Gründen nicht spätestens beim übernächsten Prüfungstermin
wiederholt, dann gilt sie nach Absatz 1 als wiederholt und wiederum
als nicht bestanden.
(4) Ist eine Teilprüfung nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden,
dann gilt die Zwischenprüfung insgesamt als nicht bestanden. Eine weitere
Wiederholung ist nicht möglich.
(5) Eine insgesamt nicht bestandene Zwischenprüfung kann in diesem Studiengang
und auch in einem anderen der oben genannten Studiengänge
Nicht wiederholt werden.
Il. Bestimmungen für die Zwischenprüfung
8 12
Umfang und Gegenstände der Prüfung
(1) Die Zwischenprüfung „Deutsche Literaturwissenschaft“ deckt die Fachgebiete
der neueren deutschen Literaturwissenschaft und der älteren deutschen
Philologie, zu der die historische Sprachwissenschaft gehört, ab. Sie
besteht aus einem schriftlichen Teil (Klausur) von 3 Stunden Dauer und
einem mündlichen Teil von 20 Minuten Dauer. Zum Prüfungsstoff gehört
das systematische und historische Grundlagenwissen aus dem Bereich
der deutschen Literatur, das in den Grundkursen | und Il sowie in den Proseminaren
vermittelt wird. Weiterhin wird in der Prüfung auf die Vorlesung
„Theorien und Methoden der Literaturwissenschaft“ Bezug genommen. Die