Full text : 2001 (0045)

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eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt,
so wird für die Prüfung ein neuer Termin anberaumt.

(3) Versucht ein Kandidat/eine Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
 gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“
(5,0) bewertet. Ein Kandidat/eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen
 Ablauf einer Prüfung schwerwiegend stört, kann von dem jeweiligen
 Prüfer/der Prüferin oder dem/der Aufsichtführenden von der Fortsetzung
 der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
 Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Wird der
Kandidat/die Kandidatin von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung
ausgeschlossen, kann er/sie verlangen, dass diese Entscheidung vom
Prüfungsausschuss überprüft wird.

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Bewertungen von Prüfungen

(1) Für die Bewertung einer Prüfung sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
2 = gut

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
 Anforderungen liegt;

3 = befriedigend

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
 entspricht;

4 = ausreichend =

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch
den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
 den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung einer Prüfungsleistung können durch Erniedrigen
 oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet
 werden: die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(2) Die Noten für die einzelnen Prüfungen werden von dem jeweiligen
Prüfer festgesetzt. Es gilt 8 7 Abs. 1 Satz 2.

(3) Bei der Bildung einer Note als Mittelwert oder gewichteter Mittelwert
wird nur die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.
Die Note lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5:
bei einem Durchschnitt über 1.5 bis 2.5: aut.

sehr qut.
            
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