409 —
eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt,
so wird für die Prüfung ein neuer Termin anberaumt.
(3) Versucht ein Kandidat/eine Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“
(5,0) bewertet. Ein Kandidat/eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen
Ablauf einer Prüfung schwerwiegend stört, kann von dem jeweiligen
Prüfer/der Prüferin oder dem/der Aufsichtführenden von der Fortsetzung
der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Wird der
Kandidat/die Kandidatin von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung
ausgeschlossen, kann er/sie verlangen, dass diese Entscheidung vom
Prüfungsausschuss überprüft wird.
8 10
Bewertungen von Prüfungen
(1) Für die Bewertung einer Prüfung sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
2 = gut
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
3 = befriedigend
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
4 = ausreichend =
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch
den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung einer Prüfungsleistung können durch Erniedrigen
oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet
werden: die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
(2) Die Noten für die einzelnen Prüfungen werden von dem jeweiligen
Prüfer festgesetzt. Es gilt 8 7 Abs. 1 Satz 2.
(3) Bei der Bildung einer Note als Mittelwert oder gewichteter Mittelwert
wird nur die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.
Die Note lautet:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5:
bei einem Durchschnitt über 1.5 bis 2.5: aut.
sehr qut.