Full text : 2001 (0045)

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unter der Verantwortung des Prüfers/der Prüferin durch eine oder mehrere
aufsichtführende Personen durchgeführt.

(2) Schriftliche Prüfungen sind von mindestens 2 Prüfern/Prüferinnen zu
bewerten.

(3) Der Termin einer schriftlichen Prüfung ist mindestens zwei Wochen vorher
 bekannt zu geben.

87
Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer/einer Prüferin in
Gegenwart eines Beisitzers/einer Beisitzerin abgelegt. Vor der Festsetzung
 der Note hört der Prüfer/die Prüferin den Beisitzer/die Beisitzerin.
(2) Eine mündliche Prüfung dauert für jeden Kandidaten/jede Kandidatin
etwa 20 Minuten.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung sind in
einem Protokoll festzuhalten, das von dem Prüfer/der Prüferin und dem
Beisitzer/der Beisitzerin unterschrieben wird. Das Ergebnis ist dem Kandidaten/der
 Kandidatin im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.

(4) Der Termin einer mündlichen Prüfung und der Name des Prüfers/der
Prüferin sind mindestens zwei Wochen vorher persönlich oder durch Aushang
 bekannt zu geben. Von der Einhaltung dieser Frist kann im Einvernehmen
 mit dem Kandidaten/der Kandidatin abgesehen werden. Das
Einvernehmen ist aktenkundig zu machen.

88
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten und Studienleistungen an anderen deutschen Universitöten
 oder gleichgestellten deutschen Hochschulen werden angerechnet,
wenn die Gleichwertigkeit mit den in der vorliegenden Ordnung genannten
Studienzeiten und Studienleistungen festgestellt ist.

(2) Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten und Studienleistungen
 in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen, die in der vorliegenden
 Ordnung genannt sind, im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist
kein Schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Ge-Samtbewertung
 vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten
und Studienleistungen, die an ausländischen Universitäten oder gleichae-
            
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