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ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus, so ist für den Rest der Amtszeit
eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(4) Der Fakultätsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Nr. 1 den Vorsitzenden/die
Vorsitzende des Prüfungsausschusses und den Vertreter/die
Vertreterin des Vorsitzenden/der Vorsitzenden. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten
entsprechend.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden.
(6) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über Einzelanträge sind
dem betroffenen Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich mitzuteilen. Ablehnende
Entscheidungen sind zu begründen. Dem Kandidaten/der Kandidatin
ist Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben.
(7) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät
über die Entwicklungen der Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen
zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienordnung und legt die
Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
von Prüfungen beizuwohnen.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen,
die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen unterliegen
auf Grund ihres Dienstverhältnisses der Verschwiegenheit. Sofern
Sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die
Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(10) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Sekretariat der
Philosophischen Fakultät II (Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften).
S4
Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen
(1) Der Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag der Vorsitzende/die
Vorsitzende bestellt die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinlen.
Aus dem Kreis der Prüfer/Prüferinnen bestellt er einen/eine bzw. zwei
Fachrichtungsbeauftragte/n für die Zwischenprüfung, deren Aufgabe in der