Full text : 2001 (0045)

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(5) Die bestandene Zwischenprüfung berechtigt im jeweiligen Fach zur
Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes.
Der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung ist Voraussetzung für
die Zulassung zur 1. Staatsprüfung sowie für die Zulassung zur Magister
prüfung.

Regelstudienzeit

82

(1) Die Regelstudienzeit für den ersten Studienabschnitt (Grundstudium
beträgt in den oben genannten Studiengängen 4 Semester. !

(2) Art und Umfang der für die Prüfungen vorausgesetzten Studienleistungen
 sind so beschaffen, dass die Zwischenprüfung innerhalb der ir
Absatz 1 genannten Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

Prüfungsausschuss

83

(1) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Auf
gaben bildet die Fachrichtung Germanistik einen Prüfungsausschuss.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1. drei Professoren/Professorinnen bzw. Hochschuldozenten/Hochschul
dozentinnen ($ 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4 UG), und zwar je ein Vertreter/eine
Vertreterin der Neueren deutschen Literaturwissenschaft, der Neuerer
deutschen Sprachwissenschaft und der Älteren deutschen Philologie;
2. ein akademischer Mitarbeiter/eine akademische Mitarbeiterin, der/die
hauptamtlich oder hauptberuflich an der Universität tätig ist (8 11 Abs.
Nr. 5 bis 9 UG);
3. ein Student/eine Studentin, der/die die Zwischenprüfung in einem de'
oben genannten Studiengänge bereits abgelegt hat.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und jeweils ein Stellvertreter
eine Stellvertreterin werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen in de!
Fachrichtung 4.1 vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II (Sprach-Literatur-
 und Kulturwissenschaften) für zwei Jahre gewählt. Die Amtszel
beginnt am 1. Januar. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied ode!

! Die Regelstudienzeit für das gesamte fachwissenschaftliche Studium beträgt im Studien
gang Deutsch für das Lehramt arı Gymnasien und Gesamtschulen 9 Semester, an Real
und Gesamtschulen 7 Semester, an Hauptschulen und Gesamtschulen 7 Semester, a!
beruflichen Schulen 9 Semester, in den Magisterstudiengängen der Fächer Neuere deut
sche Literaturwissenschaft, Neuere deutsche Sprachwissenschaft und Ältere deutsche
Philologie jeweils 9 Semester.
            
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