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Il. Bestimmungen für die Zwischenprüfung in den Studiengängen
Deutsch für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen,
an Realschulen und Gesamtschulen, an Hauptschulen und Gesamtschulen,
an beruflichen Schulen sowie in den Magisterstudiengängen
in den Fächern Neuere deutsche Literaturwissenschaft,
Neuere deutsche Sprachwissenschaft und Ältere
deutsche Philologie.
812 Umfang und Gegenstände der Prüfung
813 Prüfungspflichten in den oben genannten Studiengängen
814 Zulassungsvoraussetzungen
815 Zulassungsverfahren
8 16 Prüfungsverfahren
$17 Noten und Bestehen der Prüfung
818 Zeuanis
il. Schluss- und Übergangsbestimmungen
$19 Ungültigkeit einer Prüfung
820 Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe
$21 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
1. Allgemeine Bestimmungen
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Grundsätze
(1) Die oben genannten Studiengänge gliedern sich in zwei Studienab-Schnitte.
Der erste Studienabschnitt wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen,
der zweite Studienabschnitt mit der 1. Staatsprüfung oder der
Magisterprüfung.
2) Die Durchführung der Zwischenprüfung in den oben genannten Studiengängen
wird durch die vorliegende Ordnung geregelt.
(3) Durch die Zwischenprüfung wird festgestellt, ob sich der Kandidat/die
Kandidatin Grundlagenkenntnisse und ein methodisches Instrumentarium
angeeignet hat, die ihn/sie zum erfolgreichen Weiterstudium im jeweiligen
Fach befähigen.
(4) Die Philosophische Fakultät Il (Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften)
stellt über die bestandene Zwischenprüfung ein Zwischenprüfungszeugnis
aus.