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(4) Auf Verlangen des Kandidaten/der Kandidatin wird eine Bescheinigung
darüber ausgestellt, wann das Prüfungsverfahren abgeschlossen worden
ist. -
V. Schlussbestimmungen
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Ungültigkeit einer Prüfung
(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfungsleistung getäuscht
und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz
oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne dass der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte,
und wird diese Tatsache erst nach Aushändigen des Zeugnisses bekannt,
so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der
Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, So
entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des saarländischen
Verwaltunasverfahrensgesetzes.
(3) Dem Kandidaten/der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls zu
berichtigen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer
Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist
dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag Einsicht in die ihn/sie .betreffenden
Prüfungsakten zu gewähren. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Auf Antrag ist der
Kandidat/die Kandidatin vor Abschluss des Prüfungsverfahrens über Teilergebnisse
der Master-Prüfung bzw. der Diplomprüfung bzw. der Bachelor-Prüfung
zu unterrichten.
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Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe
(2) Verfahrensentscheidungen eines Prüfers/einer Prüferin oder des/der
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind auf Antrag des/der Betroffenen
vom Prüfunasausschuss zu überprüfen.