Full text : 2001 (0045)

(3) Die Mindestdauer soll je Prüfling und Fach 15 Minuten nicht unter- und
45 Minuten nicht überschreiten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen
 sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem
Prüfling jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungsleistungen
bekanntzugeben.

Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Fachprüfung
 unterziehen wollen, können, wenn die räumlichen Verhältnisse es
zulassen, als Zuhörerinnen/Zuhöhrer geduldet werden, es sei denn, der
Prüfling widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die
Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Prüfling.

39
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) In Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten wie Studienarbeiten,
 Übungen, Entwürfen und Referaten soll der Prüfling nachweisen,
dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen
 Methoden seines Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten
kann. In den Klausurarbeiten soll ferner festgestellt werden, ob der Prüfling
über notwendiges Grundlagenwissen verfügt.

(2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung
 für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel, zumindest
 aber im Fall der letzten Wiederholungsprüfung, von zwei Prüferinnen/
Prüfern zu bewerten.

(3) Die Dauer der Klausurarbeiten und sonstiger schriftlicher Arbeiten ist in
der Anlage: ‘Prüfungskatalog’, geregelt; sie darf bei Klausurarbeiten 90
Minuten nicht unter- und 180 Minuten nicht überschreiten.

S 10

Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
 Prüferinnen/Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen
 sind folgende Noten zu verwenden
Punktzahl Note als Zahl Note in Worten Bedeutung
19- 20 1,0 +
18-<19 13 sehr gut

ine
            
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