Full text : 2001 (0045)

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nen gehört die Person, die das Thema gemäß Absatz 2 vergeben hat; der
zweite Gutachter/die zweite Gutachterin wird vom/von der Vorsitzenden
des Prüfungsauschusses bestellt. Ein Gutachter/eine Gutachterin muss
Professor/Professorin, Hochschuldozent/Hochschuldozentin, entpflichteter
oder in den Ruhestand versetzter Professor/entpflichtete oder in den
Ruhestand versetzte Professorin, Honorarprofessor/Honorarprofessorin,
Privatdozent/Privatdozentin oder außerplanmäßiger Professor/außerplanmäßige
 Professorin des Zentrums für Bioinformatik oder der Medizinischen
Fakultät, der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät 1 (Mathematik
und Informatik) oder der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät Il!
(Chemie, Pharmazie, Werkstoffwissenschaften) sein. Die Gutachten sind
innerhalb von drei Monaten zu erstellen.

(8) Weichen die Bewertungen durch die beiden Gutachter/Gutachterinnen
um mehr als 1,0 voneinander ab, sind aber beide Bewertungen mindestens
 ausreichend, so ist ein weiterer Professor/eine weitere Professorin
des Zentrums für Bioinformatik oder der Medizinischen Fakultät, der Naturwissenschaftlich-Technischen
 Fakultät 1 (Mathematik und Informatik) oder
der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät IH’ (Chemie, Pharmazie,
Werkstoffwissenschaften) als Gutachter zu bestellen.

(9) Ist die Arbeit von einem Gutachter/einer Gutachterin mit “nicht ausreichend”,
 von dem anderen Gutachter/ der anderen Gutachterin aber mit
mindestens “ausreichend” bewertet, so ist ein weiterer Professor/eine weitere
 Professorin des Zentrums für Bioinformatik oder der Medizinischen
Fakultät, der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät 1 (Mathematik
und Informatik) oder der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät Ill
(Chemie, Pharmazie, Werkstoffwissenschaften) zu bestellen. Ein solches
Zusatzgutachten wird nur einmal eingeholt. Ist diese Bewertung ebenfalls
nicht ausreichend, so ailt die Arbeit als “nicht ausreichend”.

(10) Eine mit “nicht ausreichend” bewertete Arbeit kann einmal, mit Ausgabe
 eines neuen Themas. wiederholt werden.

-Prüfung beträgt
(11) Das Gewicht der Arbeit in der Gesamtnote der Masern En Bewer
30 Leistungspunkte. Jeweils 15 Leistungspunkte we nn beide mindestens
tungen der beiden Gutachter/Gutachterinnen, Mrd abweichen. Bei
“ausreichend” sind und um nicht mehr als 1,0 YonSANES insgesamt drei
den Fällen gemäß Absatz 8 oder Absatz 9, in spunkte auf jede der
Bewertungen vorliegen, entfallen jeweils 10 A Pa ausreichend”
drei Bewertungen, sofern alle Bewertungen A 2 der beiden. positiven
Sind, und sonst jeweils 15 Leistungspunkte auf je
Bewertungen.
            
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