Full text : 2001 (0045)

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(2) Auf dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin die Verleihung
des akademischen Grades “Bachelor of Science” (B.Sc.) beurkundet.

(3) Ist die Bachelor-Prüfung nicht bestanden, so erteilt der/die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
ist.

Il. Master-Studiengang

8 17
Ziele des Studiengangs

Ziel des Masterstudiengangs ist es, ergänzend und vertiefend zum vorhergehenden
 Bachelor-Studiengang, auf eine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
 im Bereich der Bioinformatik vorzubereiten.

8 18
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Master-Prüfung setzt voraus:
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer einschlägigen
fachgebundenen Hochschulreife, ein durch Rechtsvorschrift oder von
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
oder eine fachgebundene Studienberechtigung gemäß 8 82 Abs. 5 und
2. das Zeugnis über die bestandene Bachelor-Prüfung im Studiengang
Bioinformatik an der Universität des Saarlandes oder den Nachweis
einer sonstigen gleichwertigen Prüfung.

(2) Ist die Voraussetzung gemäß Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, kann der Kandidat/die
 Kandidatin die vorläufige Zulassung zur Master-Prüfung beantragen,
 die zur Teilnahme an den Prüfungsleistungen des Master-Studiums
berechtigt. Das Bachelor-Zeuanis Ist nachzureichen.

(3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden. wenn

1. die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt
sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Kandidat/die Kandidatin die Bachelor-Prüfung, die Diplomvorprüfung,
 die Diplomprüfung oder die Master-Prüfung im Studiengang Bioinformatik
 oder einem vergleichbaren Studiengang an einer wissenschaftlichen
 Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endqültig
nicht bestanden hat
            
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