Full text : 2001 (0045)

sowie den Termin (Studiengangsemester), zu dem der Prüfling spätestens
durch das Prüfungsamt angemeldet wird.

(3) Die Zulassung zu einer Fachprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn

a) die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) der Prüfling in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in
einem verwandten Studiengang entweder die Diplom-Vorprüfung bzw.
die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem
Prüfungsverfahren befindet.

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Arten der Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind
1. mündlich (& 8) und/oder
2. schriftlich und/oder zeichnerisch
durch Klausurarbeiten und sonstige Arbeiten (8.9) zu erbringen.
Schriftliche Prüfungen, bei denen der Prüfling unter mehreren Antworten
eine oder mehrere ankreuzen muss („Multiple-choice-Verfahren“), sind in
der Regel ausgeschlossen.

(2) Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder
ständiger körperlicher Behinderung oder wegen Schwangerschaft, Mutterschutz
 oder wegen Wahrung von Familienpflichten nicht in der Lage ist,
Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
 so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb
einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen
in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen
 Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

8
Mündliche Prüfungsleistungen

S

(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Prüfling nachweisen,
dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner
soll festgestellt werden, ob der Prüfling über breites Grundlagenwissen
verfügt.

(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor mindestens
zwei Prüferinnen/Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin/einem
Prüfer und einer sachkundigen Beisitzerin/einem sachkundigen Beisitzer
($ 17) als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt .
            
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