Full text : 2001 (0045)

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einmal gewechselt werden. Falls eine Prüfungsleistung nicht bestanden
wurde und die Vorlesung nicht gewechselt werden kann, so muß die Prüfungsleistung
 zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden. Wird dieser
Termin aus von dem Kandidat / der Kandidatin zu vertretenden Gründen
nicht eingehalten, so gilt die Prüfung als-nicht bestanden. Der Prüfungsausschuss
 kann in persönlichen Härtefällen Ausnahmen gestatten. & 6
Abs. (9) bleibt hiervon unberührt. Von den innerhalb der Regelstudienzeit
im ersten Versuch bestandenen Prüfungsleistungen können bis zu zwei,
im Master-Studiengang nur eine, je einmal wiederholt werden, wenn die
Wiederholungen zum jeweils nächstmöglichen Termin unternommen werden.
 Eine Prüfung, von deren Bestehen der Fortgang des Studiums
abhängt, muß von zwei Prüfern/Prüferinnen durchgeführt werden.

(2) Eine mit “nicht ausreichend” bewertete wissenschaftliche Arbeit
(Master-Thesis, Diplomarbeit) kann einmal, mit Ausgabe eines neuen
Themas, wiederholt werden.

Il. Bachelor-Studiengana

8 11
Ziele des Studiengangs

Im Rahmen des Bachelor-Studiengangs werden den Studentinnen und
Studenten eine wissenschaftliche Grundqualifizierung im biowissenschaftlichen
 Bereich (Biochemie, Molekularbiologie, Genetik, Pharmazie, Biotechnologie
 usw.), im Bereich der Informatik und der Mathematik sowie die
grundlegenden Fachkenntnisse und Fertigkeiten der Bioinformatik vermittelt.
 Die Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studiengangs sollen
 die biowissenschaftlichen Probleme und Fragestellungen verstehen
können, mathematisch modellieren und wissenschaftliche Methoden und
Erkenntnisse der Bioinformatik auf diese Probleme anwenden können. Der
Bachelor-Studiengang soll die Absolventinnen und Absolventen auf ihre
berufliche Praxis im Bereich der Bioinformatik vorbereiten.

8 12
Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zur Bachelor-Prüfung setzt voraus: das Zeugnis der allge-Meinen
 Hochschulreife oder einer einschlägigen fachgebundenen Hoch-Schulreife,
 ein durch Rechtsvorschrift Oder von der zuständigen staatlichen
Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder eine fachgebundene
Studienberechtigung gemäß & 82 Abs. 5 UG.
            
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