Full text : 2001 (0045)

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oder in seinem Auftrag der/die Prüfungsausschussvorsitzende. Vor Entscheidungen
 über die Gleichwertigkeit ist ein zuständiger Fachvertreter/
eine zuständige Fachvertreterin zu hören.

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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat/die
Kandidatin ohne triftige Gründe einen Abgabetermin nicht einhält, zu
einem Prüfungstermin nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung von
der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Es kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses
 verlangt werden. Bezüglich der Gründe für den Rücktritt oder das
Versäumnis steht der Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin die Krankheit
 eines von ihm/ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich.
Werden die Gründe anerkannt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt und
es kann, wenn es die Art der jeweiligen Leistungskontrolle zulässt, ein
neuer Termin anberaumt werden.

(3) Auf Antrag ermöglicht der Prüfungsausschuss die Inanspruchnahme
der gesetzlichen Mutterschutzfirsten, der Fristen des Erziehungsurlaubs
und die Berücksichtigung von Familienpflichten (Erziehung eines minderjährigen
 Kindes sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger).

(4) Versucht ein Kandidat/eine Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung
 durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden.

(5) Der Kandidat/die Kandidatin kann innerhalb einer Frist von zwei
Wochen verlangen, dass eine Entscheidung nach Absatz 4 vom Prüfungsausschuss
 überprüft wird. Belastende Entscheidungen nach Absatz 4 sind
dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu
begründen. Dem Kandidaten /der Kandidatin ist die Gelegenheit zu rechtlichem
 Gehör zu geben.

Bew
ert
ung von Prüf ch
ungsleistung
en, Ze
‚ Zeugnis

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
 Prüfern/Prüferinnen festgesetzt. Eine bestandene Prüfungsleistung
wird mit einer der falgenden Noten hewertet‘:
            
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