Full text : 2001 (0045)

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Wochen im voraus bekanntzugeben. Die Kandidaten/Kandidatinnen melden
 sich zu einer Leistungskontrolle spätestens zwei Wochen vor deren
Termin im Prüfungssekretariat des Zentrums für Bioinformatik an.

(4) Spätestens einen Monat nach der Leistungskontrolle werden die Bewertungen
 der Teilnehmer bekanntgegeben und beim Prüfungssekretariat
aktenkundig gemacht.

(5) Mündliche Prüfungsleistungen dauern für jeden Kandidaten/jede Kandidatin
 in der Regel 15 bis 30 Minuten. Sie werden vor zwei Prüfern/Prüferinnen
 oder vor einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen
 Beisitzers/einer sachkundigen Beisitzerin abgelegt. Die wesentlichen
Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind zu protokollieren. Vor der
Festsetzung der Note hört der Prüfer/die Prüferin den Beisitzer/die Beisitzerin.
 Das Protokoll wird von den Prüfern/Prüferinnen oder dem Prüfer/
der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin unterschrieben. Bei mündlichen
 Prüfungen können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse
Studierende desselben Faches als Zuhörer/Zuhörerinnen zugelassen werden,
 sofern der geprüfte Kandidat/die geprüfte Kandidatin einverstanden
ist. Diese Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe
 des Ergebnisses.

(6) Schriftliche Prüfungsleistungen (Aufsichtsarbeiten, Hausarbeiten, Seminarausarbeitungen,
 Projektdokumentationen und Implementierungen)
werden von zwei sachkundigen Prüfern/Prüferinnen bewertet. Aufsichtsarbeiten
 dauern in der Regel 90 bis 120 Minuten. In der Mathematik und
Informatik können die Aufsichtsarbeiten bis zu 180 Minuten dauern. Die
Bearbeitungszeit für Hausarbeiten, Seminarausarbeitungen, Projektdokumentationen
 und Implementierungen wird zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung
 bekanntgegeben.

(7) Prüfungsleistungen können in englischer Sprache erbracht werden. Bei
Zustimmung von Prüfern/Prüferinnen und Kandidaten/Kandidatinnen sind
weitere Fremdsprachen möglich.

(8) Macht ein Kandidat/eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
 dass er/sie wegen ständiger gesundheitlicher Behinderung nicht in
der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen
Form abzulegen, soll der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten,
 dass gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbracht
 werden.

(9) Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen, der Fristen
des Erziehunasurlaubs und die Berücksichtiaung von Familiennflichten
            
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