(3) Prüfungstermine und Hilfsmittel werden vom Prüfungsausschuss nach
Vorschlag der Prüferin/des Prüfers festgesetzt. Im Konfliktfall entscheidet
die Fachbereichsleitung.
(4) Art, Ort und Zeit der Prüfung sowie die erlaubten Hilfsmittel werden
spätestens drei Wochen vor dem anstehenden Termin durch Aushang verbindlich
bekanntgegeben. Eine Prüfungsübersicht der Klausuren wird spätestens
zwei Wochen vor Vorlesungsende am Schwarzen Brett des Fachbereichs
veröffentlicht. In der Prüfungsübersicht angegebene Termine dürfen
nur auf zeitlich spätere Termine verschoben werden. Satz 1 bleibt auch
bei einer Terminverschiebung gültig. Studienbegleitende Prüfungsleistungen
werden spätestens zum Vorlesungsbeginn des Semesters, in dem der
Ausgabetag liegt, durch Aushang am Schwarzen Brett unter Angabe des
zeitlichen Ablaufs bekanntgegeben. Bei mündlichen Prüfungen erfolgt der
Aushang zwei Wochen vor dem Termin, der mit dem Prüfling abzusprechen
ist.
(5) Pro Tag ist für den Prüfling nur eine Prüfung anzusetzen.
(6) Die Bekanntgabe der Noten aus Studien- und Prüfungsleistungen soll
innerhalb von vier Wochen und muss spätestens innerhalb von acht
Wochen durch Aushang erfolgen. Die Note der Diplomarbeit soll innerhalb
von vier Wochen, spätestens innerhalb von zwölf Wochen bekanntgegeben
und kann abweichend von Satz 1 durch die Betreuerin/den Betreuer
mitgeteilt werden. Zur Mitteilung der Note der Diplomarbeit wird auf & 22
Abs. 7, verwiesen, Das Datum der Bekanntgabe ist zu protokollieren.
Ss 6
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung kann nur ablegen, weı
1. ordnungsgemäß im betreffenden Studiengang immatrikuliert ist und
2. die evtl. erforderlichen Prüfungsvorleistungen für die jeweilige
Fachprüfung erbracht hat.
(2) Mit der Immatrikulation in das 1. Studienjahr erfolgt die Meldung zu
allen Prüfungsleistungen des Grundstudiums zum erstmöglichen Prüfungstermin.
Der erstmögliche Prüfungstermin (Studiengangsemester) ist
in der Anlage ‘Prüfungskatalog’ festgelegt sowie der Termin (Studiengangssemester),
zu dem der Prüfling spätestens durch das Prüfungsamt
angemeldet wird.
Die Anlage ‘Prüfungskatalog’ enthält weiterhin für die Prüfungen des
Hauptstudiums den erstmöglichen Prüfungstermin (Studiengangsemester)