Full text : 2001 (0045)

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des Diplom-Teilstudiengangs muß außerdem eine wissenschaftliche Arbeit
(Master-Thesis bzw. Diplomarbeit) zu einer Fragestellung der Bioinformatik
 verfassen. Jede Lehrveranstaltung hat ein in Leistungspunkten
(„Credit Points“) angegebenes Gewicht, das den Umfang der Lehrveranstaltung
 wiedergibt, und schließt mit einer — zumeist benoteten — Leistungskontrolle
 ab. Bestandene Leistungskontrollen sind studienbegleitende
 Prüfungsleistungen, aus denen sich die Bachelor-Prüfung, die Master-Prüfung
 und die Diplomprüfung für den Diplom-Teilstudiengang zusammensetzen.
 Das Bachelor-Studium umfasst Lehrveranstaltungen mit
einem Gesamtumfang von mindestens 187 Leistungspunkten; das Master-Studium
 umfasst, aufbauend auf dem Bachelor-Studiengang, Lehrveranstaltungen
 mit einem Gesamtumfang von mindestens 63 Leistungspunkten
 sowie die Master-Thesis mit einem Gesamtumfang von 30 Leistungspunkten;
 das Diplomstudium umfasst Lehrveranstaltungen mit einem Gesamtumfang
 von mindestens 142 Leistungspunkten sowie die Diplomarbeit
 mit einem Gesamtumfang von 30 Leistungspunkten. Dabei sind spezifische
 Mindestpunktzahlen in verschiedenen Lehrveranstaltungskategorien
 vorgeschrieben. Jeder Absolvent/jede Absolventin des Bachelor-Studiengangs
 ist ferner verpflichtet ein mindestens 8-wöchiges Industriepraktikum
 in einer Bioinformatik-, Biotech- oder Pharma-Firma oder einen
mindestens 8-wöchigen Forschungsaufenthalt an einer Forschungseinrichtung
 oder Universität — nach Möglichkeit im Ausland — zu absolvieren.

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Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung beträgt
sechs Semester.

(2) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss der Master-Prüfung beträgt
drei Semester.

(3) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss der Diplomprüfung im Diplom-Teilstudiengang
 beträgt fünf Semester.

(4) Die Prüfungsordnung und die entsprechende Studienordnung sind so
konzipiert, dass die Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeiten abgeschlossen
 werden können.

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Prüfungsausschuss

(1) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben
 wird ein Prüfunasausschuss nebildet. dem die folnenden. vam
            
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