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(2) Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung
einen Studienabschnitt begonnen haben, gilt die bisherige Studienordnung
für den Studiengang Philosophie vom 15. Juni 1988 (Dienstblatt 1990, S.
2) bis zur Beendigung des begonnenen Studienabschnitts fort, längstens
jedoch drei Jahre.
(3) Auf ihren Antrag hin können Studierende im Fall von Abs. 2 nach der
neuen Studienordnung studieren.
Saarbrücken, den 25. Juni 2001
Die Universitätspräsidentin
Univ.-Prof. Dr. Margret Wintermantel