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Studienordnung für den Lehramtsstudiengang Philosophie
Vom 07. Dezember 2000
Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von 8 66 des Gesetzes über
die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) in der Fassung
des Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der Saarländischen Hochschulgesetze
und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz)
vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) folgende
Studienordnung für den Lehramtsstudiengang Philosophie erlassen, die
hiermit verkündet wird.
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Allgemeine Bestimmungen
Diese Studienordnung regelt Aufbau und Inhalt eines ordentlichen Studiums
im Fach Philosophie, das in der Regel nach 9 Fachsemestern mit
der Ersten Staatsprüfung (Staatsexamen) für das Lehramt an Gymnasien
und Gesamtschulen abgeschlossen werden kann.
Dieser Abschluss wird geregelt durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen vom 22. September
1981 (einschließlich der letzten Änderung vom 5. Juli 1996
Amtsbl. S. 718).
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Nachweis von Sprachkenntnissen
Für das Studium der Philosophie werden angemessene Sprachkenntnisse
in zwei Fremdsprachen (in der Regel lateinische Sprachkenntnisse, nachgewiesen
durch das Latinum, und Kenntnisse in Englisch oder Französisch)
gefordert. Darüber hinaus sind im ersten Studienabschnitt fachbezogene
Englischkenntnisse durch eine Übersetzungsklausur im Rahmen
einer Lehrveranstaltung des Grundstudiums nachzuweisen.
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Bereiche und Gebiete der Philosophie
(1) Für die folgenden Regelungen wird die Philosophie in die beiden
Bereiche Systematische Philosophie und Historische Philosophie unterteilt.
Der Bereich der Svstematischen Philosophie umfasst die verschiede-