Full text : 2001 (0045)

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Studienordnung für den Lehramtsstudiengang Philosophie
Vom 07. Dezember 2000

Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von 8 66 des Gesetzes über
die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) in der Fassung
des Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der Saarländischen Hochschulgesetze
und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz)
 vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) folgende
Studienordnung für den Lehramtsstudiengang Philosophie erlassen, die
hiermit verkündet wird.

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Allgemeine Bestimmungen

Diese Studienordnung regelt Aufbau und Inhalt eines ordentlichen Studiums
 im Fach Philosophie, das in der Regel nach 9 Fachsemestern mit
der Ersten Staatsprüfung (Staatsexamen) für das Lehramt an Gymnasien
und Gesamtschulen abgeschlossen werden kann.

Dieser Abschluss wird geregelt durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung
 für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen vom 22. September
 1981 (einschließlich der letzten Änderung vom 5. Juli 1996
Amtsbl. S. 718).

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Nachweis von Sprachkenntnissen

Für das Studium der Philosophie werden angemessene Sprachkenntnisse
in zwei Fremdsprachen (in der Regel lateinische Sprachkenntnisse, nachgewiesen
 durch das Latinum, und Kenntnisse in Englisch oder Französisch)
 gefordert. Darüber hinaus sind im ersten Studienabschnitt fachbezogene
 Englischkenntnisse durch eine Übersetzungsklausur im Rahmen
 einer Lehrveranstaltung des Grundstudiums nachzuweisen.

83
Bereiche und Gebiete der Philosophie

(1) Für die folgenden Regelungen wird die Philosophie in die beiden
Bereiche Systematische Philosophie und Historische Philosophie unterteilt.
 Der Bereich der Svstematischen Philosophie umfasst die verschiede-
            
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