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Studienleistungen
(1) Im ersten Studienabschnitt sind folgende Nachweise über Studienleistungen
zu erbringen:
1. je ein Übungsschein in Höhere Mathematik für Ingenieure | und II,
2. ein Praktikumsschein zum einsemestrigen Physikalischen Grundpraktikum
für Ingenieure,
3. ein Praktikumsschein zum zweistündigen Praktikum zu Werkstoffprüfung,
4. je ein Übungsschein in Grundlagen der Konstruktion 1, II,
5, ein benoteter Übungsschein in Einführung in die Informatik I.
(2) Die Erteilung der Nachweise gemäß Absatz 1 setzt voraus, dass in den
betreffenden Lehrveranstaltungen ausreichende schriftliche und/oder
mündliche, in einem Praktikum zusätzlich praktische Leistungen erbracht
worden sind.
(3) Die für die Vergabe dieser Übungs- und Praktikumsscheine im Einzelnen
zu erbringenden Studienleistungen werden zu Beginn der entsprechenden
Lehrveranstaltungen bekanntgegeben,
II. Zweiter Studienabschnitt
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Struktur
Das Studium der Metalltechnik für das Lehramt an beruflichen Schulen
umfasst im zweiten Studienabschnitt
— Vier Pflichtfächer nach 8 6 Abs. 2.
Zwei Vertiefungsfächer nach 8 6 Abs. 3 (beliebige Zweierkombination).
Die erste Staatsprüfung gemäß Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
das Lehramt an beruflichen Schulen.
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Studienfächer
(1) Im zweiten Studienabschnitt sollen die nachfolgend angegebenen Lehrveranstaltungen
besucht werden. Voraussetzung für die Teilnahme an den
Veranstaltungen des 5. bis 8. Semesters, deren erfolgreicher Besuch bei
der Meldung zur Ersten Staatsprüfung vorzuweisen ist, ist der Nachweis
über die bestandene Zwischenprüfung.