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(4) Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer
Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
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Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe
(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist
dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag Einsicht in die ihn bzw. sie betreffenden
Prüfungsakten zu gewähren. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Auf Antrag wird
auch vor Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in Prüfungsklausuren
gewährt.
(2) Über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen eines Prüfers/einer
Prüferin oder des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheidet
der Prüfungsausschuss.
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Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im
Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
(2) Diese Prüfungsordnung ist verbindlich für alle Studierenden, die nach
dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit dem Studium der Metalltechnik
beginnen.
(3) Für die Studierenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Ordnung einen Studienabschnitt begonnen haben, gelten die bisherigen
Regelungen bis zur Beendigung des begonnenen Studienabschnitts, längstens
jedoch zwei Jahre.
(4) Auf ihren Antrag hin können Studierende im Fall von Absatz 3 nach dieser
Prüfungsordnung geprüft werden.
Saarbrücken, den 8. Juni 2001
Die Universitätspräsidentin
Univ.-Prof. Dr. Margret Wintermantel