Full text : 2001 (0045)

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Anorganische und Allgemeine Chemie
Technische Mechanik

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Zeugnis

(1) Über die bestandene Zwischenprüfung ist innerhalb von vier Wochen
nach Bekanntwerden des Ergebnisses der letzten Prüfungsleistung ein
Zeugnis auszustellen, das die in den Prüfungsfächern erzielten Fachnoten,
deren Gewichtung und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von dem
bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Es
trägt außer dem Ausstellungsdatum auch das Datum des Tages, an dem
die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, so erteilt der/die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten bzw. der Kandidatin hierüber
einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
 ist. Auf Antrag wird eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die
die erbrachten Prüfungsleistungen enthält.

Il. Schluss- und Übergangsbestimmungen

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Ungültigkeit einer Prüfung

(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so
kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise
für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne dass der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte,
und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
 so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat
der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt,
SO entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des saarländischen
 Verwaltunasverfahrensgesetzes.

(3) Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist vor einer Entscheidung
Gelegenheit zur Stellunanahme 7u geber
            
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