Full text : 2001 (0045)

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a

(2) Ein Prüfungszeitraum erstreckt sich von.der letzten Vorlesungswoche
eines Semesters bis zur ersten Vorlesungswoche des darauf folgenden
Semesters einschließlich.

(3) Die Fachprüfungen bzw. Teilfachprüfungen nach & 14 Abs. 2 Nr. 1 bis
Nr. 4 bestehen aus je einer Klausurarbeit.

(4) Die Klausurarbeit in Höhere Mathematik für Ingenieure |, II dauert vier
Stunden. Eine Klausurarbeit in Technischer Mechanik 1, Il, Il je 1,5
Stunden und in Physik für Ingenieure I, Il drei Stunden. Die übrigen
Klausurarbeiten dauern jeweils zwei Stunden.

(5) Eine erstmalig nicht bestandene Fachprüfung bzw. Teilfachprüfung
nach 8 14 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 gilt als nicht abgelegt, wenn sie spätestens
in dem Prüfungszeitraum absolviert wurde, der am Ende der
Vorlesungszeit des im folgenden genannten Fachsemesters beginnt:

Höhere Mathematik für Ingenieure 1, Il
Technische Mechanik |
Technische Mechanik II
Technische Mechanik Ill
Physik für Ingenieure 1, II

Anorganische und Allgemeine Chemie

2. Fachsemester
1. Fachsemester
2. Fachsemester
3. Fachsemester

3. Fachsemester

23 Fachsemester

(6) Eine Fachprüfung bzw. Teilfachprüfung muss spätestens im übernächsten
 Semester nach dem in Absatz 5 genannten Prüfungszeitraum durchgeführt
 werden.

(7) Eine nicht bestandene Fachprüfung bzw. Teilfachprüfung ist im nächsten
 Prüfungszeitraum zu wiederholen.

(8) Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall Ausnahmen
 von den Bedingungen von Absatz 6 und 7 zulassen.

8 17
Fachnoten und Gesamtnote

(1) Die Fachnote in Technische Mechanik ist der Mittelwert der drei Tellfachprüfunagen.


(2) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung ist der gewichtete Mittelwert der
Fachnoten. Die Fachnoten haben folgende Gewichtungen:

Höhere Mathematik für Ingenieure
Physik für Ingenieure
            
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