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4. der Kandidat/die Kandidatin sich im Lehramtsstudiengang Metalltechnik
oder in einem verwandten Studiengang an einer deutschen
Universität in einem Prüfungsverfahren befindet.
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Ziel und Umfang der Prüfung
(1) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen,
dass er/sie das Ziel des ersten Studienabschnittes erreicht hat und
insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches
Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die
erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus den Fachprüfungen zu den
Lehrveranstaltungen:
1. Höhere Mathematik für Ingenieure | und II
2. Physik für Ingenieure | und II
3. Anorganische und Allgemeine Chemie
4. Technische Mechanik 1, II sowie Ill
(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen bzw.
Teilfachprüfungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden
sind.
(4) Der Umfang der Fächer Mathematik, Chemie, Informatik bzw. Physik
richtet sich nach der Wahl des allgemeinbildenden Faches. Sind im allgemeinbildenden
Fach mindestens gleichwertige Lehrveranstaltungen,
Studien- und Prüfungsleistungen enthalten, so werden diese angerechnet.
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Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Fachprüfung in Höhere Mathematik für Ingenieure |,
Il setzt voraus, dass die beiden Übungsscheine zu Höhere Mathematik für
Ingenieure | und II vorliegen.
(2) Die Zulassung zur Fachprüfung in Physik für Ingenieure setzt voraus,
dass der Praktikumschein zum einsemestrigen Physikalischen Grundoraktikum
für Ingenieure vorlieat.
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Prüfungsverfahren
(1) Für jede Fachprüfung oder Teilfachprüfung wird in jedem Prüfungszeitraum
mindestens ein Prüfunastermin ancaehotar