Full text : 2001 (0045)

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4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten . Bewertung einer Prüfungsleistung können einzelne
Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten
0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung mit mindestens
 ‚ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

(3) Bei der Bildung einer Fachnote oder Gesamtnote als gewichteter
Mittelwert wird nur die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung
berücksichtigt. Die Fachnote oder die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5:
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5:
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5:
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0:
bei einem Durchschnitt über 4.0:

sehr gut,
gut,
befriedigend,
ausreichend,

nicht ausreichend.

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Wiederholung von Prüfungen

(1) Eine nicht bestandene Fachprüfung oder Teilfachprüfung kann zweimal
wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als mündliche Prüfung
durchgeführt wird.

(2) Für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung können dem
Kandidaten bzw. der Kandidatin vom Prüfungsausschuss zweckmäßige
Auflagen gemacht werden.

(3) Eine bestandene Fachprüfung oder Teilfachprüfung, die spätestens in
dem Prüfungszeitraum nach 8 16 Abs. 5 erstmalig abgelegt wurde, kann
im darauf folgenden Prüfungszeitraum zur Notenverbesserung einmal wiederholt
 werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. Im Übrigen kann
eine bestandene Fachprüfung oder Teilfachprüfung nicht wiederholt werden.


(4) Wird eine nicht bestandene Fachprüfung oder Teilfachprüfung nicht
innerhalb des für die Wiederholung vorgesehenen Prüfungszeitraumes
(8 16 Abs. 7) wiederholt, gilt diese Fachprüfung oder Teilfachprüfung als
Nicht bestanden
            
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